Besteuerung der Kapitalabfindung 2. Säule und Säule 3a in der Schweiz
Bei einer Barauszahlung (Kapitalauszahlung) im Rentenalter oder einem Vorbezug (Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) unterliegt das angesparte Altersguthaben der Besteuerung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Der Steuersatz richtet sich nach Ihrem steuerlichen Wohnsitz.
Besteuerung der Kapitalabfindung 2. Säule und Säule 3a im Ausland
Bei einer Barauszahlung (Kapitalauszahlung) im Rentenalter oder einem Vorbezug bei Wohnsitz im Ausland unterliegt das angesparte Altersguthaben der Besteuerung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Die Höhe des Tarifs richtet sich nach dem Sitz des Anbieters bzw. der Stiftung in der 2. oder 3a-Säule. Mit einigen Ländern wurden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um diese Steuer erstattet zu bekommen.
Das BVG-Mindestaltersguthaben (obligatorischer Teil der Austrittsleistung) wird nicht bar ausbezahlt, sondern in der Schweiz aufbewahrt, bis die versicherte Person im Rentenalter darüber verfügen kann. Der Versicherte kann dieses Alterskapital nur dann in bar erhalten, wenn er nicht dem Rentensystem (Sozialversicherung) des neuen Wohnsitzlandes unterliegt. Die versicherte Person erhält jedoch die Beiträge für den überobligatorischen Teil der Austrittsleistung, d.h. die Leistungen, die über den gesetzlichen BVG-Beitragsanteil hinaus ausbezahlt werden.
Steuern
Die jährlichen Steuern hängen von Ihrem Wohnort ab. Vergleich zwischen Kanton und Städten.